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Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) u. a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige "Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit" sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Bewerber 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und war seither überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Ein Unternehmen, welches zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein "Trainee-Programm 2009" aus. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 14.000 €. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter des Unternehmens lehnte er ab.

Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens geht das BAG davon aus, dass sich der Anwalt nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Nicht geklärt ist jedoch, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genügt, obliegt der Entscheidung des EuGH.