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Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige - "Düsseldorfer Tabelle" 2015

Seit dem 1.1.2015 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt
bisher
Selbstbehalt
ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.000 € 1.080 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 800 € 880 €
anderen volljährigen Kindern: 1.200 € 1.300 €
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen
Kindes:
1.100 € 1.200 €
Eltern: 1.600 € 1.800 €

Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.