Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige - "Düsseldorfer Tabelle" 2015
Seit dem 1.1.2015 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt bisher | Selbstbehalt ab 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: | 1.000 € | 1.080 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 800 € | 880 € |
anderen volljährigen Kindern: | 1.200 € | 1.300 € |
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.100 € | 1.200 € |
Eltern: | 1.600 € | 1.800 € |
Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.