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Sonderzahlung mit Mischcharakter - Stichtagsregelung

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

In dem vom Bundesarbeitsgericht am 13.11.2013 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 2006 als Controller in einem Verlag beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Der Verlag übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem "Richtlinien" der Auszahlung aufgeführt waren.

In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge "an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Controllers endete aufgrund seiner Kündigung am 30.9.2010. Nun verlangte er die anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung.

Die BAG-Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und verurteilten den Verlag zur entsprechenden Zahlung. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Sonderzahlung nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen soll, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit.

In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen, wie die in den o. g. Richtlinien vereinbart, unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie entzieht ihm bereits erarbeiteten Lohn. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder für besondere - vom Arbeitnehmer nicht erbrachte - Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.